(5T ab 2015) Ungereimtheit: unterschiedliche Stützlast BDA und Fzg-Schein AHK-Fahrradträger

  • Hallo Gemeinde!


    Angeregt durch eine Diskussion in eknem anderen Forum, habe ich mir mal die Bedienungsanleitung (nachfolgend BDA genannt) und meinen Fahrzeugschein genauer angeschaut, sowie einen Blick auf das Typenschild der serienmäßigen AHK geworfen.


    Es geht um die zulässige Stützlast der AHK.

    Laut BDA: 75 kg

    Laut Typenschild: 80 kg

    Laut Fzg-Schein: 80 kg





    Das alles habe ich bei unserem MJ 16 mit EZ. 15 entnommen. Das war einer der ersten. 1.6 tdi mit Schaltgetriebe.


    Vermutlich hat sich hier ein Druckfehler eingeschlichen.


    Mich würde interessieren, was in Eurer BDA, Fzg-Schein und auf dem Typenschild der originalen AHK steht. Bitte gebt auch die Motorisierung und den Getriebetypen an.


    Vielen Dank!

  • Die BDA ist kein amtliches Dokument. Evtl. fehlt bei dir einfach ein Einleger. Die gibts recht häufig.

    Die S auf der AHK sagt ja nur aus was diese kann. Meine im Audi kann 90kg, das Auto trotzdem nur 75.

    Es gibt sogar schon fahrzeugseitig Einschränkungen für Fahrradträger. Da kann die max Belastung unter der Stützlast sein, weil die Belastung für das Fahrzeug ganz anders ist als mit einem Anhänger (Drehmoment an der Kupplung statt horizontal Druck)

  • Danke danke. Mittlerweile bin ich auch schlauer.


    Der Hebel machts! Die Last des Fahrradträgers lastet nicht senkrecht auf der Kupplungskugel sondern mit einem Hebel. Da können 75 kg mit Fahrrädern deutlicher den Schwerpunkt nach hinten verlagern als 80 kg Stützlast von einem Anhänger.


    Wenn die BDA kein amtliches Dokument darstellt, ab wann hat man dann mit einem Fahrradträger den Tatbestand der Überladung erreicht? In dem Fall bereits mit 75+ kg oder erst mit 80+kg? Und mache ich mich strafbar, wenn ich mit mehr als vom Hersteller des Fahrzeugs freigegebener Anzahl von Fahrrädern auf einem Fahrradträger fahre?

  • Eigentlich machst Du Dich dann strafbar da die BDA Bestandteil der BE ist.

    Ob es jemand kontrolliert ist dann die andere Frage.

  • Ich konnte mal zwischenzeitlich in die BDA eines Touareg CR (aktuelles Modell) reinschauen. Das Fahrzeug hat 140 kg zulässige Anhäbgelast bei 3500 kg zul. gebr. Anhängelast. Dennoch ist hier die Last mit Fahrradträger auf 75 kg limitiert sowie die Anzahl auf 3 begrenzt. Daß man nicht einmal beim Touareg 4 Räder aufladen darf, trotz solch hoher möglicher Stützlast, lässt einzig den Schluß zu, daß die Fahrdynamik durch die Entlastung der Vorderachse der eigentliche Casus Knacktus ist.

  • Tornado

    Hat den Titel des Themas von „(5T ab 2015) Ungereimtheit: unterschiedliche Stützlast BDA und Fzg-Schein“ zu „(5T ab 2015) Ungereimtheit: unterschiedliche Stützlast BDA und Fzg-Schein AHK-Fahrradträger“ geändert.
  • Heute konnte ich mal in der BDA von unserem 2012er 1T3 nachschlagen (Ausgabe 09.2011). Der Fahrradträger wird darin NICHT behandelt. Ergo gibt es beim 1T3 MJ 2012 noch keine Beschränkung für den Fahrradträgerbetrieb, abgesehen von der maximalen Stützladt von 75 kg laut Fahrzeugschein (#13). Wir können hier also auch 75 kg ausnutzen mit 4 Fahrrädern.


    Ich bin gespannt, ab wann der Fahrradträger es beim 1T3 in die Bedienungsanleitung schafft. Wer schaut bei sich mal nach? Monat und Jahr der Herausgabe der BDA könnt Ihr auf der Rückseite ablesen. Im Stichwortverzeichnis dürfte der Punkt Fahrradträger irgendwann erkennbar sein.

  • ich schau morgen mal.... ne heute :) habe auch einen 2012 aber MJ2013, auch wenn es für mich akademisch ist, da keinen Ackerhaken.

    Der Audi hat keinen entsprechenden Eintrag, aber 2005 waren die Dinger eh noch Exoten.

  • Moin,


    auch wenn es jetzt akademisch wird:
    1.4 TSi mit 7-Gang DSG, Modelljahr 2017


    Stützlast laut Fahrzeugschein 80 kg
    Stützlast laut Typenschild vermutlich auch 80 kg - nicht gesucht, da ich keine Lust hatte mich unters Auto zu legen.


    Bei mir in der BDA (Stand August 2016) steht eine max. Stützlast von 80 kg.
    Ein paar Seiten weiter kommt dann auch in meiner BDA eine Einschränkung für die Montage
    eines Fahrradträgers an einem schwenkbaren Kugelkopf.

    Die sieht in meiner BDA exakt so aus wie auf dem von Dir geposteten Bild.


    Das heißt für mich bei einer starren AHK oder einer abnehmbaren AHK kann ich einen Fahrradträger und Fahhräder mit einem
    Gesamtgewicht von 80 kg auf die AHK packen, eine Beschränkung der Ausladung des Fahrradträgers gibt es nicht.


    NUR bei einer schwenkbaren AHK reduziert sich dieser Wert auf 75 kg bei einer maximalen Ausladung von 700 mm.

    Wünsche allen immer knitterfreie Fahrt.:)
    Jens