Jojo,
dieser Thread soll nun entgültig klären, was jetzt erlaubt ist und was nicht.
Vllt kann man mal ein Dokument mit verschiedenen (aktuellen) Gesetzesauzügen zusammenstellen, was den ein oder anderen Tüvbesuch erleichtern kann
Generell gilt erstmal folgendes:
§36a StVZO Radabdeckungen, Ersatzräder (Auszug)
"(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotlfügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein."
Was aber nun bei der Radabdeckungen zu beachten ist seht aber in einigen Richtlinien.
Hier mal ein Auszug verschiedener Richtlinien ausm A3 Forum:
Hier die vorläufige Richtlinie über die Anforderung an Radabdeckungen BMV/StV 7 – 4005 T/62 vom 24. 1. 1962, VkBl? 1962 S 66. Entscheidend ist insbesondere Abs. 1 Satz 1:
"(1) Die Räder müssen über der oberen Hälfte eine Abdeckung haben, die mindestens über die Laufflächenbreite der Reifen reicht."
Das bedeutet, wenn das Fahrzeug eine nationale Zulassung hat, dann darf die Außenflanke und der Felgenrand (Felgenhorn), über die Radabdeckung hinausstehen.
Anders verhält es sich, wenn das Fahrzeug eine EG-Zulassung hat. Dann greift die Richtlinie 78/549/EWG ergänzt durch die Richtlinie 94/78/EG. In Anhang I Pkt. 2.1.1 dieser Richtlinie wird ausgeführt:
"In dem Teil, der durch die Radialebenen 30° vor und 50° hinter der Radmitte gebildet wird, muss die Gesamtbreite der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Gesamtbreite des Reifens unter Berücksichtigung der extremen Bedingungen der Kombination Reifen/Rad, wie sie vom Hersteller und in 1.3 der Anlage zu Anhang III angegeben sind, abzudecken. Im Fall von Zwillingsrädern ist die Gesamtbreite der beiden Reifen zu berücksichtigen."
Also nichts mehr mit überstehenden Rädern.
Das ist das, was ich so zu dem Thema gefunden habe.
Mir stellen sich jetzt noch ein paar Fragen:
Ist das generell richtig so?
Ist das so noch aktuell?
Gibts es vllt wieder neue Richtlinien? (Ergänzungen)
Wo genau liegt der Unterschied zwischen nationaler und EG-Zulassung?